AGB
Warnung!
Dieser Pfandschein ist kein Handelsobjekt; wer ihn beleiht oder kauft, handelt
auf eigenes Risiko.
Der in ihm bezeichnete Verpfänder kann seine Rechte aus dem
Pfandkreditvertrag auch ohne Vorlage dieses Pfandscheins geltend machen, wenn
er dessen Verlust glaubhaft macht.
- Mit der Übergabe des Pfandes und
Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird ein
Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb
der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen
Geschäftsbedingungen unterliegt.
- Der Verpfänder erklärt mit der
Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück
sein freies Eigentum ist.
- (1) Ist das Pfandrecht gültig
bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem
Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht
eingelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand
befriedigen.
(2) Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht
erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen,
die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des
Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu
berechnende Unkostenvergütung zu zahlen.
(3) Hat der Pfandleiher das Pfand an einem Dritten herausgegeben, der sein die
Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe
verurteilt gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt
entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der
Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem
vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser
Höhe.
- (1) Gegen Zahlung des Darlehens
einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter
Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht zum Zwecke der
Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist.
(2) Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des
Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem
Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
Bei Fälligkeit des Darlehens ist
eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und
Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers
möglich.
- (1) Ein Verlust des Pfandscheines
ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu
machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der
Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt.
(2) Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum
Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung
des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit
möglich.
Zinsen und Unkostenvergütung, die
nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll
erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das
Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
- (1) Wir das Pfand nicht ausgelöst
oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die
Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so
bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den Nachfolgenden
Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft
gebliebene Pfänder.
(2) Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der
Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den
Zeitpunkt der Versteigerung -ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene
öffentliche Bekanntmachnung- sowie die Mitteilung über das
Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des
Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim
Pfandleiher abzuholen.
(3) Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenständen verpfändet, so ist
der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf
die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses.
(4) Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines
Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im falle der Verwertung des
Pfandes berechtigt, ihm Gegenüber mittels Gutschrift über den
Versteigerungserlös abzurechnen.
- (1) Der Überschuß steht dem
Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt;
Ziffer 6 gilt entsprechend.
(2) Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des
Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen sowie der anteiligen
Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt.
(3) Wird der Überschuss nicht innerhalb 2 Jahren nach der Verwertung des
Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde
abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das
Pfand verwertet worden ist.
- (1) Das Pfand ist auf Kosten des
Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und
Leitungswasserschäden, gegen Einbruch-Diebstahl sowie angemessen gegen
Beraubung versichert.
(2) Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der
abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende
Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dgl.
ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
(3) Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht
werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus
den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden
ist.
- (1) Das Pfand kann auch postalisch
ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich
der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer
bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens
der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang
aufgelaufenen Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens zwei Tage vor dem Tag
der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der versand erfolgt auf Gefahr des
Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluss
nach Ziffer 10 Abs. 3 Satz 2.
(2) Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung
genommen.
(3) Bei brieflichen Abfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist
–so weit nicht gesetzlich anders geregelt- der Ort der geschäftlichen
Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen
worden ist.